
Teilnahme an Gesellschaftsjagden
Gesellschaftsjagden werden von den Forst- und Nationalparkämtern zur Wildbestandsregulierung organisiert. Auf Antrag können Jagdgäste an diesen Jagden gegen Zahlung eines Entgeltes (Standgeld) teilnehmen. Das Forst- oder Nationalparkamt entscheidet im Rahmen der Möglichkeiten über die Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Durch den Jagdleiter kann auf einer Gesellschaftsjagd folgendes Wild zum Abschuss freigegeben werden:
Raubwild
weibliches Schalenwild sowie
männliches Schalenwild der Altersklassen 0, 1 und 2.
Jagdgäste haben pro Jagdtag ein Standgeld, dessen Höhe mindestens 30,- € beträgt, an das zuständige Forstamt zu zahlen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Im Standgeld ist der Erlegungsaufwand für alles freigegebene weibliche Wild und männliche Wild der Altersklassen 0 und 1 und Raubwild enthalten.
Von einer Standgeldzahlung sind befreit:
- Gäste der Landesforstanstalt
- Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis im erlaubnisausstellenden Forstamt
- Bedienstete der Forstbehörden des Landes
- Ehemalige Bedienstete der Landesforstverwaltung, die aus dem Dienstverhältnis heraus in den Ruhestand getreten sind
- Vom Jagdleiter bestimmte Jagdgäste, deren Teilnahme für die Durchführung der Gesellschaftsjagd erforderlich ist (z.B. Hundeführer, Tierarzt) oder im jagdpolitischen Interesse des Forstamtes liegt.
Sicherheitsbestimmungen für Gesellschaftsjagden
Im Sinne vorbeugender Gefahrenabwehr gelten für die Jagdausübung in Verwaltungsjagdbezirken des Landes M-V nachfolgende Sicherheitsvorschriften.
Bei Gesellschaftsjagden (mehr als zwei Schützen) müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben. Als deutliche Abhebung gelten:
- bei Treibern, Hundeführern und anderen Jagdhelfern das Tragen von Oberkörperbekleidung oder Brust- und Rückenumhängen in gelber oder orangeroter Signalfarbe,
- bei Treiber- und Durchgehschützen das Tragen von Oberkörperbekleidung oder Brust- und Rückenumhängen in gelber oder orangeroter Signalfarbe sowie von Kopfbedeckung in orangeroter Signalfarbe oder mit signalfarbenem Hutband sowie
- bei Standschützen das Tragen von Oberkörperbekleidung oder Brust- und Rückenumhängen in gelber oder orangeroter Signalfarbe sowie von Kopfbedeckung in orangeroter Signalfarbe oder mit signalfarbenem Hutband.
Die vorgeschriebene Signalbekleidung hat jeder Schütze selber vorzuhalten.