Rechte und Pflichten des Waldbesitzers 

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Waldeigentum?

Der Waldbesitzer hat das Recht, sein Waldeigentum im Rahmen der Sozialbindung eigenständig und eigenverantwortlich zu bewirtschaften (§ 7, Abs. 1 LWaldG).

Der Waldbesitzer hat die Pflicht, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (§ 11, Abs. 2 LWaldG).

Wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion), wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Schutzfunktion) und die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) ist der Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren, seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen (§1 LWaldG). Die Verknüpfung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes ist ein Wesensmerkmal moderner Forstwirtschaft in Mecklenburg- Vorpommern.

 
Baumkrone
Baumkrone
Baumkrone
1 LWaldG