
Auszug aus dem § 1 Landesjagdgesetz (LJagdG)
Das Landesjagdgesetz (LJagdG) soll "...dazu dienen,
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,
- bedrohte Wildarten zu schützen,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
- die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen."