Auszug aus dem § 1 Landesjagdgesetz (LJagdG) 

Das Landesjagdgesetz (LJagdG) soll "...dazu dienen,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten, 
  2. bedrohte Wildarten zu schützen, 
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern, 
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen, 
  5. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen."

 
Morgennebel
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