FFH-Managementplanung
Was ist ein Fachbeitrag Wald?
Die Mitgliedstaaten müssen für die FFH-Gebiete gemäß Artikel 6, Absatz 1 der FFH-Richtlinie geeignete Maßnahmen festlegen, die gegebenenfalls für konkrete Gebiete Bewirtschaftungspläne inkl. Erhaltungsmaßnamen enthalten. Außerdem besteht die Verpflichtung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in den Schutzgebieten die Verschlechterung von Lebensraumtypen und die Störung von Arten der Richtlinien-Anhänge II, III, IV zu vermeiden, sofern sich diese Störungen erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Die Erarbeitung der FFH-Fachbeiträge Wald für ein gesamtes FFH-Gebiet in M-V ist Aufgabe der Naturschutzverwaltung. Die Wälder werden hierbei durch die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern -Anstalt des öffentlichen Rechts- bearbeitet. Die Fachbeiträge – Wald werden dann der Naturschutzverwaltung zur Fertigstellung der FFH-Managementpläne übergeben. Grundlage für die Qualifizierung und Bewertung der Waldlebensraumtypen bildet die Arbeitsanweisung zum Management von FFH-Waldlebensraumtypen (2011).
Erstellung der Fachbeiträge Wald im Wald
Nur wenn alle Betroffenen umfassend beteiligt werden, kann der Schutz des Natura 2000-Netzwerks gelingen.
Ein Managementplan ist die Leitlinie des staatlichen Handelns, er hat keine rechtliche Bindungswirkung für die ausgeübte Nutzung durch den Grundeigentümer. Im Managementplan werden gebietsspezifisch Informationen zu den vorhandenen Schutzgütern und ihrem Erhaltungszustand erarbeitet sowie erforderliche Maßnahmen dargestellt.
Diese Maßnahmen sollen vorrangig über freiwillige Leistungen der Eigentümer bzw. Bewirtschafter umgesetzt und mit Fördermitteln finanziert werden.
Die Landesforst MV erstellt für die FFH-Managementpläne die notwendigen Fachbeiträge Wald. Diese Fachbeiträge werden durch die Naturschutzverwaltung in die FFH-Managementpläne integriert. Für alle Waldflächen in den FFH-Gebieten sind die Fachbeiträge abschließend erstellt worden.
Auftaktveranstaltung für die FFH-Fachbeiträge Wald
Bevor ein Gebiet bearbeitet wurde, wurden die Waldbesitzer bei den Auftaktveranstaltungen in den einzelnen Gebieten informiert. Die Grundlagen und Hintergründe der FFH-Richtlinie sowie das örtliche Gebiet wurden vorgestellt.
Grundsätzlich wurde jeder Grundbesitzer im Gebiet persönlich zur Auftaktveranstaltung eingeladen. Für Großgebiete mit vielen hundert bis unter Umständen mehreren tausend Grundbesitzern waren Sonderlösungen erforderlich, die den Verwaltungsaufwand im Rahmen halten.
Abschlussveranstaltung
Auf der Abschlussveranstaltung wurden die identifizierten Wald-Lebensraumtypen, deren Erhaltungszustände und notwendige Maßnahmen vorgestellt. Jedem Grundeigentümer wurde bei Bedarf ein Exemplar des Fachbeitrages-Wald ausgehändigt. Im Bearbeitungszeitraum konnten aus Betroffenen Beteiligte werden, die sich informierten, ihre Bedenken und Sorgen offen legten, aber auch ihre Ideen und Möglichkeiten einbrachten.
Mit beteiligt wurden alle Grundbesitzer, Behörden und Kommunen sowie die örtlichen Verbände des Waldbesitzes und Naturschutzes.
Ziele war die Beratung der verantwortlichen Fachbehörden, die Identifizierung und Lösung von Konflikten und "Brennpunkten" sowie die Vermittlung von Bewusstsein, Wissen, Respekt, Verantwortung und auch Stolz auf die wertvollen Naturgüter unserer Heimat.
Beratung und Förderung
Für alle Waldbesitzer besteht die Möglichkeit der kostenlosen Beratung durch die Mitarbeiter/innen der Landesforst MV. Sie beantworten fachliche und rechtliche Fragen, beraten zu waldbesitzindividuellen Lösungen für die Umsetzung von Natura 2000 und informieren über Förderungsmöglichkeiten.
Weiterführende Informationen für Waldbesitzer
- DE 1346-301 Steilküste und Blockgründe Wittow
- DE 1446-302 Nordrügensche Boddenlandschaft
- DE 1447-302 Jasmund
- DE 1541-301 Darß
- DE 1542-302 Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst
- DE 1544-302 Westrügensche Boddenlandschaft mit Hiddensee
- DE 1547-303 Kleiner Jasmunder Bodden mit Halbinseln und Schmaler Heide
- DE 1640-301 Ahrenshooper Holz
- DE 1640-302 Hohes Ufer zwischen Ahrenshoop und Wustrow
- DE 1641-301 Barther Stadtholz
- DE 1643-301 Kleingewässerlandschaft bei Groß Kordshagen (Nordvorpommern)
- DE 1645-302 Kreidebruch bei Berglase
- DE 1646-302 Tilzower Wald
- DE 1647-303 Granitz
- DE 1648-302 Küstenlandschaft Südostrügen
- DE 1739-303 Ribnitzer Großes Moor und Neuhaus-Dierhägener Dünen
- DE 1739-304 Wälder und Moore der Rostocker Heide
- DE 1740-301 Wald bei Altheide mit Körkwitzer Bach
- DE 1743-301 Nordvorpommersche Waldlandschaft
- DE 1744-301 Krummenhagener See, Borgwallsee und Pütter See
- DE 1744-303 Försterhofer Heide
- DE 1747-301 Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom
- DE 1749-301 Greifswalder Oie
- DE 1836-301 Riedensee
- DE 1836-302 Kühlung
- DE 1837-301 Conventer Niederung
- DE 1838-301 Stoltera bei Rostock
- DE 1840-301 Dänschenburger Moor und Teufelsmoor bei Gresenhorst
- DE 1840-302 Billenhäger Forst
- DE 1842-303 Tal der Blinden Trebel
- DE 1845-301 Kleingewässerlandschaft bei Dömitzow
- DE 1846-303 Moore zwischen Greifswald und Miltzow
- DE 1849-301 Dünengebiet bei Trassenheide
- DE 1934-302 Wismarbucht
- DE 1936-301 Westbrügger Holz
- DE 1936-302 Kleingewässerlandschaft südlich von Kröpelin
- DE 1937-301 Westbrügger Holz
- DE 1940-301 Teufelsmoor bei Horst
- DE 1941-301 Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen
- DE 1946-301 Wälder um Greifswald
- DE 1950-301 Wocknin-See
- DE 2031-301 Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave
- DE 2032-301 Lenorenwald
- DE 2036-301 Züsower Wald
- DE 2036-302 Kleingewässerlandschaft bei Kirch Mulsow
- DE 2037-301 Beketal mit Zuflüssen
- DE 2038-301 Kleingewässerlandschaft an den Letschower Tannen (bei Schwaan)
- DE 2039-301 Hohensprenzer, Dudinghausener und Dolgener See
- DE 2040-301 Kleingewässerlandschaft bei Jahmen
- DE 2041-301 Griever Holz
- DE 2044-302 Drosedower Wald und Woldeforst
- DE 2045-302 Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See
- DE 2048-301 Kleingewässerlandschaft am Pinnower See bei Anklam
- DE 2048-302 Ostvorpommersche Waldlandschaft mit Brebowbach
- DE 2049-302 Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff
- DE 2050-303 Ostusedomer Hügelland
- DE 2051-301 Dünenwälder östlich von Ahlbeck (Usedom)
- DE 2130-302 Herrnburger Binnendüne und Duvennester Moor
- DE 2130-301 Herrnburger Binnendüne und Duvennester Moor
- DE 2132-302 Bernstorfer Wald
- DE 2132-303 Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen
- DE 2133-301 Santower See
- DE 2133-302 Jameler Wald, Tressower See und Moorsee
- DE 2133-303 Wald- und Kleingewässerlandschaft Everstorf
- DE 2134-301 Kleingewässerlandschaft westlich von Dorf Mecklenburg
- DE 2136-302 Klaas- und Teppnitzbachtal sowie Uferzone Neuklostersee
- DE 2137-302 Schlemminer Wälder und Kleingewässerlandschaft
- DE 2138-302 Warnowtal mit kleinen Zuflüssen
- DE 2139-301 Bockhorst
- DE 2141-301 Kleingewässerlandschaft nördlich Jördenstorf
- DE 2142-301 Wald- und Kleingewässerlandschaft südöstlich Altkalen
- DE 2142-302 Eichenreihe bei Groß Markow
- DE 2230-305 Braken (bei Utecht)
- DE 2230-306 Ostufer Großer Ratzeburger See (MV) und Mechower Grenzgraben
- DE 2231-303 Goldensee, Mechower, Lankower und Culpiner See (MV)
- DE 2231-304 Wald und Moorlandschaft um den Röggeliner See
- DE 2232-301 Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna
- DE 2234-302 Wald- und Kleingewässerlandschaft Dambecker Seen und Buchholz
- DE 2234-304 Schweriner Außensee und angrenzende Wälder und Moore
- DE 2236-301 Binnensalzwiesen bei Sülten
- DE 2236-302 Obere Seen und Wendfeld (bei Sternberg)
- DE 2236-303 Wariner Seenlandschaft
- DE 2238-302 Wald- und Gewässerlandschaft um Groß Upahl und Boitin
- DE 2239-301 Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern
- DE 2239-302 Inselsee Güstrow
- DE 2239-303 Bunker bei Güstrow-Primerburg
- DE 2240-301 Feldgehölz und Park bei Rothspalk
- DE 2241-302 Wald- und Kleingewässerlandschaft südlich von Teterow
- DE 2241-303 Schluchtwälder bei Teschow
- DE 2242-302 Stauchmoräne nördlich von Remplin
- DE 2242-304 Beekbusch bei Hohen Mistorf
- DE 2243-301 Wald nördlich von Basepohl
- DE 2243-302 Ivenacker Tiergarten, Stavenhagener Stadtholz und Umgebung
- DE 2244-301 Gützkower Wald und anschließende Kleingewässer
- DE 2244-302 Kleingewässerlandschaft bei Gültz (nördlich Altentreptow)
- DE 2245-302 Tollensetal mit Zuflüssen
- DE 2246-301 Talmoorkomplex des Kleinen Landgrabens bei Werder
- DE 2247-301 Trockenhänge und Hangquellmoor bei Rebelow (Großes Landgrabental)
- DE 2247-303 Kleingewässer westlich Boldekow bei Rubenow (OVP)
- DE 2248-301 Putzarer See
- DE 2251-301 Altwarper Binnendünen, Neuwarper See und Riether Werder
- DE 2331-306 Schaalsee (MV)
- DE 2332-301 Schönwolder Moor
- DE 2334-302 Görslower Ufer
- DE 2334-304 Neumühler See
- DE 2334-306 Kleingewässerlandschaft am Buchholz
- DE 2334-307 Halbinsel Reppin, Schwerin-Mueß
- DE 2335-301 Pinnower See
- DE 2336-301 Schönlager See, Jülchendorfer Holz und Wendorfer Buchen
- DE 2338-302 Bolzsee bei Oldenstorf
- DE 2338-304 Mildenitztal mit Zuflüssen und verbundenen Seen
- DE 2339-303 Cossensee und Siggen
- DE 2341-302 Malchiner See und Umgebung
- DE 2342-301 Ostpeene und Benz
- DE 2343-301 Baumreihen und Wald bei Kittendorf
- DE 2344-301 Kastorfer Rinne
- DE 2345-304 Wald- und Kleingewässerlandschaft zwischen Hohenmin und Podewall
- DE 2346-301 Neuenkirchener und Neveriner Wald
- DE 2348-301 Galenbecker See
- DE 2348-302 Demnitzer Bruch, Schafhorst und Lübkowsee
- DE 2350-301 Waldhof, Jägerbrück und Schwarzer See
- DE 2350-302 Alteichen bei Christiansberg
- DE 2350-303 Uecker von Torgelow bis zur Mündung
- DE 2351-301 Ahlbecker Seegrund und Eggesiner See
- DE 2431-304 Testorfer Wald und Kleingewässerlandschaft
- DE 2433-301 Grambower Moor
- DE 2433-302 Wald bei Dümmer
- DE 2437-301 Wälder bei Mestlin und Langenhägener Seewiesen
- DE 2439-304 Paschen-, Langhagen- und Gültzsee
- DE 2440-301 Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee
- DE 2441-302 Seenlandschaft zwischen Klocksin und Jabel
- DE 2441-303 Kölpinsee und Nordteil Fleesensee
- DE 2442-301 Wald- und Kleingewässerlandschaft nördlich von Waren
- DE 2443-301 Ziegenbusch zwischen Rosenow und Möllenhagen
- DE 2443-302 Kleingewässerlandschaft nördlich Möllenhagen
- DE 2444-301 Kuckssee und Lapitzer See
- DE 2446-301 Wald- und Kleingewässerlandschaft bei Burg Stargard
- DE 2447-301 Eichhorster Wald
- DE 2448-302 Wald- und Kleingewässerlandschaft Brohmer Berge
- DE 2448-374 Straßburger Mühlenbach - Beeke (Oberlauf und Mündung, MV)
- DE 2450-301 Koblentzer See und Zerrenthiner Wiesen
- DE 2450-302 Eichenwälder bei Viereck
- DE 2451-301 Gottesheide mit Schloß- und Lenzener See
- DE 2451-302 Latzigsee bei Borken
- DE 2529-304 Stecknitz-Delvenau
- DE 2530-301 Bretziner Heide
- DE 2530-372 Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)
- DE 2530-373 Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin
- DE 2531-303 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren
- DE 2531-304 Wald und Lindenallee bei Banzin
- DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen
- DE 2535-302 Wälder in der Lewitz
- DE 2538-302 Alte Elde bei Kuppentin, Fahrenhorst und Bobziner Zuschlag
- DE 2539-301 Plauer See und Umgebung
- DE 2541-301 Kleingewässer- und Waldlandschaft Sietower Forst
- DE 2542-302 Müritz
- DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Nationalparks
- DE 2545-303 Tollensesee mit Zuflüssen und umliegenden Wäldern
- DE 2546-301 Schlavenkensee
- DE 2547-302 Wald und Kleingewässerlandschaft Hinrichshagen-Wrechen
- DE 2547-303 Jagenbruch und Kleingewässerlandschaft bei Hildebrandshagen (MV)
- DE 2547-374 Wald- und Kleingewässerlandschaft Helpter Berge
- DE 2548-301 Daberkower Heide
- DE 2549-303 Schanzberge bei Brietzig
- DE 2549-305 Malchower Os (MV)
- DE 2550-301 Caselower Heide
- DE 2551-301 Großer Kutzowsee bei Bismark
- DE 2551-302 Randowhänge beim Burgwall Löcknitz
- DE 2551-373 Kiesbergwiesen bei Bergholz (südlich Löcknitz)
- DE 2551-374 Wald nordöstlich von Löcknitz
- DE 2630-301 Wiebendorfer Moor
- DE 2630-303 Elbtallandschaft und Sudeniederung bei Boizenburg
- DE 2632-301 Feldgehölze und Wälder im Raum Pritzier
- DE 2632-372 Die Rense
- DE 2634-301 Schlosspark Ludwigslust
- DE 2635-303 Ludwigsluster-Grabower Heide, Weißes Moor und Griemoor
- DE 2635-304 Neustädter See
- DE 2636-301 Sonnenberg bei Parchim
- DE 2638-305 Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders
- DE 2639-301 Marienfließ
- DE 2642-301 Ostufer Sumpfsee bei Vietzen
- DE 2644-302 Schloßberg Weisdin
- DE 2644-303 Tiergarten Neustrelitz
- DE 2644-304 Kalkhorst
- DE 2645-301 Serrahn
- DE 2646-304 Schmaler Luzin, Zansen und Carwitzer See
- DE 2646-305 Wälder bei Feldberg mit Breitem Luzin und Dolgener See
- DE 2647-305 Umgebung Großer und Kleiner Karpfensee (MV)
- DE 2651-301 Storkower Os und östlicher Bürgersee bei Penkun
- DE 2652-302 Hohenholzer Forst und Kleingewässerlandschaft bei Kyritz
- DE 2732-371 Rögnitzniederung
- DE 2733-301 Lübtheener Heide und Trebser Moor
- DE 2735-301 Alte Elde zwischen Wanzlitz und Krohn
- DE 2736-301 Löcknitz-Oberlauf und angrenzende Wälder (MV)
- DE 2737-302 Ruhner Berge
- DE 2741-302 Mönchsee
- DE 2742-301 Krümmeler Heide
- DE 2742-302 Mirower Holm
- DE 2743-304 Kleinseenlandschaft zwischen Mirow und Wustrow
- DE 2744-307 Moore und Seen bei Wesenberg
- DE 2744-308 Wangnitzsee
- DE 2744-309 Schwarzer See östlich Priepert (MV)
- DE 2745-371 Sandergebiet südlich von Serrahn
- DE 2746-302 Krüselinsee und Mechowseen
- DE 2750-305 Gutspark, Lindenallee und Storcheneiche Radewitz
- DE 2750-306 Randowtal bei Grünz und Schwarze Berge
- DE 2833-306 Elbtallandschaft und Löcknitzniederung bei Dömitz
- DE 2834-303 Karenzer und Kallißer Heide
- DE 2835-303 Meynbach bei Krinitz
- DE 2842-304 Uferbereich Großer Wummsee
- DE 2844-305 Großer Boberowsee
Aufgaben der Landesforst MV
Erfassung und Bewertung der Lebensraumtypen und Arten im Wald
Im Jahr 2006 begann die Erfassung und Bewertung von Waldlebensraumtypen in den FFH-Gebieten. Basierend auf der „Arbeitsanweisung zum Management von FFH-Lebensraumtypen“ (Herausgeber Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz) wurden die Lebensraumtypen identifiziert und bewertet. Anhand der Bewertung des Erhaltungszustandes wurden Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorgeschlagen. Jedem Waldeigentümer ist die Chance eingeräumt worden sich daran zu beteiligen. Nach Abschluss der Planungen wurden die so entstandenen „Fachbeiträge Wald“ durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz geprüft. Allen Naturschutzbehörden und allen interessierten Waldeigentümer wurden die Fachbeiträge bereitgestellt.
Zustandsüberwachung der FFH-Gebiete
Zur Umsetzung der FFH-Richtlinie ist für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern eine regelmäßige Zustandsüberwachung der Lebensraumtypen und Artenhabitate wesentliches Element um eine dauerhafte Erhaltung der Schutzziele zu gewährleisten. Da bis 2013 alle Waldflächen in den FFH-Gebieten erstmals grundlegend erfasst und bewertet wurden, ist es nun notwendig auch regelmäßig diesen „Erstzustand“ zu sichern.
Ab 2016 beginnt die Landesforst MV daher mit einer geordneten regelmäßigen Zustandsüberwachung aller Waldflächen in den FFH-Gebieten. Im Zuge der Forsteinrichtung der Landeswaldflächen werden dann alle FFH-Waldflächen des jeweiligen Forstrevieres mit erfasst und anschließend bewertet. Damit sichert die Landesforst MV in einem 10jährigen Turnus eine dauerhafte gleichmäßige Überwachung der Schutzgüter des Waldes in den FFH-Gebieten.
Monitoring und Berichtspflicht an die EU
Für das Monitoring und die Berichtspflicht an die EU sind die Naturschutzbehörden zuständig. In einem Zeitraum von 6 Jahren werden die aktuellen Zustände der Erhaltungszustände eingeschätzt und für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zusammengestellt. Auf dieser Grundlage wird für die gesamte EU pro biogeographischer Region der Erhaltungszustand aller Lebensraumtypen und Arten ermittelt.
Beratung bei der Waldbewirtschaftung
Durch das Landeswaldgesetz wird jedem Waldeigentümer eine forstliche Beratung durch die Landesforst MV garantiert. In dieser Beratung können durch den Waldeigentümer auch die Fragen zur EU-FFH- oder EU-Vogelschutz-Richtlinie erörtert werden. Wenden Sie sich dabei an Ihr zuständiges Forstamt.
Zusätzlich zu dieser Beratung können Sie sich bei speziellen Fragen zum Netz Natura 2000 im Wald auch an die Referenzstelle Natura 2000 wenden.
Wie viele Natura 2000-Gebiete gibt es und wie groß ist die enthaltene Waldfläche?
Die Gesamtfläche der 295 Natura 2000-Gebiete beträgt ca. 671.000 ha, davon ca. 222.000 ha Wald (ca. 41,5 % der Waldfläche Mecklenburg-Vorpommerns).
Warum wurde meine Waldfläche als Gebiet ausgewählt?
Bestandteil des Netzes Natura 2000 sollen Gebieten sein, in denen bestimmte, europäisch bedeutsame Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten vorkommen und in einem günstigen Zustand erhalten werden sollen. Die ausgewählten Gebiete sind nach naturschutzfachlicher Einschätzung hierfür geeignet und notwendig.
Ist mein Grundstück durch das Natura 2000-Netz betroffen?
Die offiziellen, an die EU gemeldeten Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und die Gebietsbeschreibungen können bei den Landkreisen und Gemeinden eingesehen werden.
Waldeigentümer können sich im zuständigen Forstamt speziell informieren:
- Liegt das Waldstück im Gebiet?
- Kommen Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet vor?
- Gibt es forstlichen Informationen für das Waldstück?
Während der Erstellung Fachbeiträge-Wald erfolgte eine Feinabgrenzung im Maßstab 1:5.000, um für jede Waldfläche konkrete Aussagen treffen zu können, ob es innerhalb oder außerhalb des Gebiets liegt. Die Feinabgrenzung kann die offizielle Abgrenzung aber nicht nachträglich verändern, sondern bewegt sich allenfalls im Bereich der Zeichenungenauigkeit. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit im Gelände.
Auf welcher Grundlage wurden Lebensraumtypen und Arten in den Gebieten gemeldet? Kann man die Daten einsehen?
Die Naturschutzverwaltung ist für die laufende Erfassung von naturschutzrechtlich relevanten Schutzgütern zuständig. Sie verfügt über einen umfangreichen Datenbestand aus verschiedenen Kartierungen. Zusätzlich wurden Erkenntnisse örtlicher Experten zum Vorkommen bzw. Nicht-Vorkommen bestimmter Biotoptypen, von Tier- und Pflanzenarten oder zur aktuellen Situation genutzt.
Die Forstverwaltung verfügt für den Wald aller Besitzarten über die beste Ortskenntnis, kann aber in der Regel auf keine naturschutzfachlichen Kartierungen oder Arterhebungen zurückgreifen.
Für konkrete Angaben sollte man die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises um fachliche Auskunft bitten.
Ist die Bewirtschaftung meines Waldes eingeschränkt?
Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gebiets führt.
Die bisherige ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung bleibt in aller Regel weiterhin möglich. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft werden nicht beschränkt, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden. Der Bau von Forstwegen stellt einen Eingriff nach dem Naturschutzgesetz dar. Hier sollte immer eine Nachfrage bei der Unteren Forstbehörde oder Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Alle Maßnahmen die zu einer erheblichen Verschlechterung des (Gesamt-)Gebiets führen sind verboten. Wirtschaftliche Nachteile bei evtl. Beschränkungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus müssen ausgeglichen werden.
Beispiele für Maßnahmen, die in Konflikt mit Erhaltungszielen kommen können:
- Vollständige Entnahme eines Altbestandes eines Waldlebensraumtyps
- Entnahme von Höhlenbäumen, in denen geschützte Tierarten (z. B. Fledermäuse, Eremitenkäfer) leben.
- Unterpflanzung eines hiebsreifen Buchenbestands mit Douglasie.
Wie erfahre ich den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps oder des Artenhabitats?
Im Managementplan bzw. Fachbeitrag Wald sind die fachlich fundierten, nachvollziehbaren Aussagen enthalten. Er schafft Klarheit über den Zustand der maßgeblichen Lebensraumtypen. Tier- und Pflanzenarten und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen. Er gibt dem Bewirtschafter damit ein Stück weit Handlungsfreiheit und -sicherheit und dient als Grundlage für Fördermaßnahmen.
Welche Vorteile hat ein günstiger Erhaltungszustand meines Waldes für mich?
Naturnahe Wälder sind meistens stabiler als stark veränderte Waldbestände. Auf Dauer sind stabile Mischwälder wirtschaftlich sinnvoller. Wenn Ihr Wald "Lebensraumtypen" oder "Habitatflächen" enthält haben Sie die Möglichkeit Förderprogramme zu nutzen. Das Vorhandensein von Lebensraumtypen und/oder Habitaten in einem günstigen Erhaltungszustand ist Beweis für die gute forstliche Bewirtschaftung meistens von mehreren Generationen. Sie können stolz sein auf ein wertvolles Stück Natur.
Auf welchen Zeitraum bezieht sich das Verschlechterungsverbot?
Hier ist der Zeitpunkt der Gebietsmeldung grundlegend. In Mecklenburg-Vorpommern wurden alle FFH-Gebiete im Jahr 2004 gemeldet. Dieser Zeitpunkt ist unabhängig davon, ob ein Managementplan vorliegt oder nicht. Es gilt nur für Flächen, die auch tatsächlich Lebensraumtyp oder Habitatflächen sind. Flächen ohne Eigenschaften eines Lebensraumtyps und/oder Habitats unterliegen nicht dem Verschlechterungsverbot, sofern die dort geplanten Maßnahmen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der benachbarten geschützten Lebensraumtypen und Arten führen.
Muss ich als Nachbar zu einem Schutzgebiet auch das Verschlechterungsverbot beachten?
Ja. Wenn Ihre Maßnahmen in das Gebiet stark hineinwirken und zu einer erheblichen Verschlechterung der geschützten Lebensraumtypen und Arten führen können.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot?
Jeder Eigentümer muss das Verschlechterungsverbot laut § 33 BNatSchG beachten. Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamtgebiets führen, sind verboten.
Bei Verstößen gegen das Verschlechterungsverbot
- kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anordnen,
- kann es zur Ausweisung eines Schutzgebiets kommen und dadurch die zukünftige Handlungsfreiheit deutlich eingeschränkt werden und
- können Landwirte Probleme mit Cross Compliance bekommen.
Wie kann ich vor unzulässigen Maßnahmen vorsorgen? Benötige ich für jede Maßnahme eine Genehmigung?
In jedem Gebiet existieren bestimmte Schutzobjekte (Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten) und deren Erhaltungsziele. An diesen Zielen muss abgewogen werden in wie weit eine forstliche Maßnahme möglich ist.
Bei anzeige- oder genehmigungspflichtigen Projekten,die zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamtgebiets führen können, ist eine Verträglichkeitsabschätzung bzw. Verträglichkeitsprüfung durch die Untere Forstbehörde erforderlich.
Bei sonstigen Maßnahmen,die nach Einschätzung des Waldbesitzers zu einer erheblichen Verschlechterung des Gebietes führen können, sollte im Zweifelsfall die Untere Forstbehörde angefragt werden.
Sind Natura 2000-Gebiete Schutzgebiete nach Naturschutzrecht?
Die Natura 2000-Gebiete sind entsprechend EU-Recht als „Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung“ zu sichern. Es ist vorgesehen die hoheitliche Sicherung der Natura 2000- Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern durch die „Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern“ umzusetzten. Die genannte Verordnung wurde durch die Landesrregierung noch nicht in Kraft gesetzt, sondern befindet sich im politischen Prozess.
Diese Verordnung soll den Schutz der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes sichern. Es bleibt jedoch der Grundsatz erhalten, dass vertragliche Maßnahmen Vorrang haben. Nur soweit diese nicht ausreichen, um erhebliche Verschlechterungen abzuwenden (z. B. wegen Störungen durch Dritte), kann eine zusätzliche Schutzgebietsausweisung notwendig werden. Zuständig für das Schutzkonzept der Natura 2000-Gebiete ist die Naturschutzverwaltung.
Wie beeinflusst die Aufnahme in ein Natura 2000-Gebiet den Wert meiner Flächen?
Die Meldung als Teil eines Natura 2000-Gebietes hat Bedeutung für den Wert der Flächen. So können die mit den Natura 200-Richtlinien verbundenen regeln bei der Waldbewirtschaftung vom Käufer als Hindernis wahrgenommen werden. Es kann aber auch positiver Effekt ausgehen, denn beim Einsatz von Finanzmitteln aus der ELER-Förderung werden Natura-2000-Gebiete bevorzugt. Die Höhe des Verkehrswerts ist aber grundsätzlich eine Sache des freien Marktes. Hierauf hat der Staat keinen Einfluss.
Gibt es Fördermittel und wenn ja, wie viel für welche Maßnahmen?
Eine spezielle "Natura 2000-Förderung" gibt es nicht. Fördermittel für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen werden z. B. über die forstlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald angeboten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In Zeiten knapper Kassen werden naturschutzfachlich hochwertige Gebiete wie Natura 2000-Gebiete aber weiterhin eine gewisse Priorität gegenüber anderen, weniger wertvollen Flächen haben.
Wer ist für das Management im Wald zuständig?
Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung von Natura 2000 liegt bei der Naturschutzverwaltung. Durch Beschluss der Landesregierung wurden einzelne Aufgaben an die Forstverwaltung übertragen:
- Für das Management der Waldlebensraumtypen ist die Forstverwaltung zuständig, im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung.
- Für das Management des Offenlandes (Wiesen, Äcker, Gewässer) und das Management der Arten ist die Naturschutzverwaltung zuständig.
Was ist ein Managementplan und wie verbindlich ist er?
Ein Managementplan soll möglichst konkrete, auf das jeweilige Gebiet bezogene Maßnahmen festlegen, um den jeweiligen Schutzzweck und damit das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ langfristig zu sichern.
Der Managementplan besteht aus einem naturschutzfachlichen Teil, in dem der aktuelle Zustand der Lebensraumtypen und Arten beschrieben und bewertet wird und in dem die notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele sowie wünschenswerte Entwicklungsziele für das Gebiet festgelegt werden.
Rein rechtlich ist der Managementplan nur behördenverbindlich, d. h. er hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die einzelnen Grundbesitzer. Durch den Managementplan wird nichts verboten, was nicht ohnehin schon verboten ist, und es wird nichts erlaubt, was nicht ohnehin schon erlaubt ist. Der Managementplan enthält vielmehr einen Auftrag an die staatlichen Behörden, dafür zu sorgen, dass der günstige Erhaltungszustand der für Natura 2000 bedeutsamen Lebensraumtypen und Arten bewahrt und wo nötig wiederhergestellt wird. Zur Erfüllung des Auftrags beschreibt der Managementplan einerseits die relevanten Lebensraumtypen und Arten, andererseits die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen. Stellt sich mit der Zeit heraus, dass diese nicht ausreichen, müssen die zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden für Offenland, Forstbehörden für Wald) über weitergehende Maßnahmen nachdenken und ggfs. über zusätzliche Schutzmechanismen (z. B. Schutzgebiete).
Tatsächlich wirkt sich der Managementplan aber auch auf die Grundbesitzer und sonstigen Nutzer aus, weil er durch die Kartierung und Bewertung der Lebensraumtypen und Arten "die Messlatte legt", an der sich das für jedermann geltende gesetzliche Verschlechterungsverbot orientiert. Sind z. B. Höhlenbäume laut Managementplan im Gebiet im Mangel, so wird weiterer Verlust von Höhlenbäumen umso bedenklicher zu beurteilen sein. Umgekehrt gibt er aber auch wertvolle Orientierung, wo welche Bewirtschaftungsmaßnahmen vollkommen unproblematisch oder sogar sehr erwünscht und hilfreich sind.
Muss ich allen Mitarbeitern der Behörde und deren Auftragnehmer Zugang zu meinen Flächen gewähren?
Ja. Um Kenntnisse über die zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu bekommen ist das Betreten der Flächen unverzichtbar. Das Landeswaldgesetz befugt die Forstbehörden und ihre Beauftragten, Wald jeder Eigentumsform für derlei Zwecke zu betreten. Beauftragte Kartierer verfügen immer über eine amtliche Fahrgenehmigung. Bei Fragen zu den Personen können Sie sich immer an das zuständige Forstamt wenden.