Jagdbeteiligung

header-jagd
Jagd

Jagdbeteiligung

in den Wäldern der Landesforst MV

jagd

Jagdbeteiligung in den Wäldern der Landesforst MV

Jagdgäste können Jahresjagderlaubnisscheine in Pirschbezirken oder zeitlich befristete Jagderlaubnisscheine erwerben. Ebenso besteht die Möglichkeit auf männliches Rot- und Damwild der Altersklassen 3 und 4 im Rahmen von Einzelabschüssen zu jagen und an Gesellschaftsjagden teilzunehmen. Zuständig für die Beteiligung von Jagdgästen ist das Forstamt. Die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd ist grundsätzlich entgeltpflichtig. Details sind den Entgeltbestimmungen zu entnehmen.

Die Mitarbeiter:innen in den Forstämtern informieren gerne über die Möglichkeiten, Details und Kosten.

Jahresjagderlaubnisscheine ermöglichen die Jagdausübung als Jagdgast in einem Verwaltungsjagdbezirk der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern während des ganzen Jagdjahres. Sie werden vom Forstamt in der Regel an revierlose Jäger vergeben, wobei diese die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie den von der Landesforstanstalt an sie gestellten Ansprüchen gerecht werden. Inhaberinnen und Inhaber eines entgeltlichen Jahresjagderlaubnisscheines sind im Erlaubnis ausstellenden Forstamt von einer Standgeldzahlung bei Gesellschaftsjagden befreit.

Der Antrag auf Erteilung eines Jahresjagderlaubnisscheines ist formlos beim gewünschten Forstamt zu stellen. Die Forstamtsleitung entscheidet als Jagdleiterin bzw. Jagdleiter über die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Die Höhe des Erlaubnisentgelts bestimmt sich nach den vorkommenden Wildarten und der Jagdergiebigkeit des Eigenjagdbezirkes, in dem die Einweisung des Jagdgastes erfolgt. Beispielsweise Auszubildende, Studierende und Absolvierende des Bundesfreiwilligendienstes können bis zum vollendetem 25. Lebensjahr unentgeltlich an der Jagd beteiligt werden.

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

A: Eigenjagdbezirke, in denen Nieder-, Raub-, Reh-, Schwarz- und Muffelwild erlegt werden darf ab 600 Euro

  • Feldhase, Federwild, Raubwild
  • Rehwild (alle Altersklassen)
  • Schwarzwild (alle Altersklassen)
  • Muffelwild (jedoch nur Schafe, Schmalschafe, Lämmer und Jährlinge)

B: Eigenjagdbezirke, in denen neben den unter A) genannten Wildarten Rot- und/oder Damwild erlegt werden darf ab 800 Euro

  • Kategorie B: wie Kategorie A zuzüglich
  • Tiere, Schmaltiere und Kälber des Rot- und Damwildes,
  • Rot- und Damhirsche der Altersklasse bis einschließlich 2

Es besteht die Möglichkeit, durch entsprechend hohe Abschusszahlen bei den wiederkäuenden Schalenwildarten bis zu 50% Minderung des Jahresjagderlaubnisscheinentgeltes für das Folgejahr zu erzielen. Bei weit überdurchschnittlicher Abschussplanerfüllung kann ein Rabatt von bis zu 100% des Jahresjagderlaubnisscheinentgeltes gewährt werden.

(Entgelte zzgl. geltender Umsatzsteuer)

Der zeitlich befristete Jagderlaubnisschein ermöglicht die Jagdausübung in einem Pirschbezirk für den Zeitraum von einem Tag bis zu mehreren Wochen. Sie werden auf Antrag direkt von den Forstämtern vergeben. Die Höhe des Erlaubnisentgeltes bestimmt sich nach der Dauer der Jagderlaubnis und den vorkommenden Schalenwildarten.

Kategorie I Reh-, Muffel- und Schwarzwild

  • eine Woche (bis zu 7 Tage)  150 Euro

Kategorie II Reh-, Muffel- , Schwarz- sowie Dam- und/oder Rotwild  

  •  eine Woche (bis zu 7 Tage)  250 Euro

Alle Entgelte zzgl. geltender Umsatzsteuer
Im Entgelt enthalten sind im Rahmen des Abschussplanes für den Eigenjagdbezirk freigegebenes Schalenwild sowie Niederwild.
Die AK 3 und 4 bei männlichem Rot- und Damwild sowie die AK 2 und 3 beim männlichen Muffelwild können nach Vorgabe der Forstamtsleitung kostenpflichtig freigegeben werden.

Gesellschaftsjagden werden von den Forstämtern zur Wildbestandsregulierung organisiert. Auf Antrag können Jagdgäste an diesen Jagden gegen Zahlung eines Entgeltes (Standgeld) teilnehmen. Das Forstamt entscheidet im Rahmen der Möglichkeiten über die Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Durch die Jagdleitung kann auf einer Gesellschaftsjagd folgendes Wild freigegeben werden:

  • Raubwild
  • weibliches und männliches Schalenwild der Altersklasse 0 und 1 sowie
  • bei Rehwild auch die Altersklasse 2.

Jagdgäste haben pro Jagdtag ein Standgeld, dessen Höhe mindestens 50 Euro beträgt, an das zuständige Forstamt zu zahlen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Im Standgeld ist der Erlegungsaufwand für alles freigegebene weibliche Wild und männliche Wild der Altersklassen 0 und 1 und Raubwild enthalten.

Von einer Standgeldzahlung sind befreit:

  • Gäste des Vorstandes der Landesforstanstalt
  • Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Jahresjagderlaubnisscheines im erlaubnisausstellenden Forstamt
  • Ehemalige Bedienstete der Landesforstanstalt, die aus dem Dienstverhältnis heraus in den Ruhestand getreten sind
  • Von der Jagdleitung bestimmte Jagdgäste, deren Teilnahme für die Durchführung der Gesellschaftsjagd erforderlich ist.

Sicherheitsbestimmungen für Gesellschaftsjagden

Im Sinne vorbeugender Gefahrenabwehr gelten für die Jagdausübung in Verwaltungsjagdbezirken der Landesforstanstalt nachfolgende Sicherheitsvorschriften.

Bei Gesellschaftsjagden (mindestens vier Schützen) müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben. Als deutliche Abhebung gelten:

  • bei Treibenden, Hundeführenden und anderen Jagdhelfenden das Tragen von Oberkörperbekleidung oder Brust- und Rückenumhängen in gelber oder orangeroter Signalfarbe,
  • Kopfbedeckung in orangeroter Signalfarbe oder mit signalfarbenem Hutband sowie
  • bei Schützen das Tragen von Oberkörperbekleidung oder Brust- und Rückenumhängen in gelber oder orangeroter Signalfarbe sowie von Kopfbedeckung in orangeroter Signalfarbe oder mit signalfarbenem Hutband.

Die vorgeschriebene Signalbekleidung hat jeder Schütze selbst vorzuhalten.

In den Verwaltungsjagdbezirken der Landesforstanstalt besteht die Möglichkeit, als Jagdgast auf einzelne Stücke die Jagd auszuüben. Mit Ausnahme der Erlaubnis auf Einzelabschüsse für Rot- und Damwild der Altersklassen 3 und 4 muss grundsätzlich, auch bei Antragstellung auf einen Tagesjagderlaubnisschein oder auf eine bestimmte Wildart und Altersklasse, ein zeitlich befristeter Jagderlaubnisschein gelöst werden.

Einzelabschüsse werden auf Antrag direkt von den Forstämtern vergeben. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Jagdgäste werden in die normale Jagdorganisation des Forstamtes integriert und bei Abschussfreigaben auf Trophäenträger der Altersklassen 3 und 4 der Wildarten Rot- und Damwild geführt.

Auf Wunsch, kann bei anderen Wildarten auf bestimmte Trophäenträger ab der Altersklasse 2, eine Führung gegen Entgelt erfolgen.

In den Verwaltungsjagdbezirken besteht die Möglichkeit, als Jagdgast auf männliches Rot – und Damwild der Altersklassen 3 und 4 im Rahmen von Einzelabschüssen zu jagen.

Vor der Jagd auf männliches Rotwild und Damwild der Altersklasse 3 und 4 und männliches Muffelwild der Altersklasse 2 und 3 ist ein Zulassungsentgelt von 1.500 Euro zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Jagderfolg ist ein Jagdbetriebskostenbeitrag zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.

Erlegt der Jagdgast auf eigenen Wunsch mit Zustimmung der Forstamtsleitung anstelle des beantragten ein anderes Stück Wild, erfolgt keine Verrechnung des Zulassungsentgeltes.

Das Zulassungsentgelt ist nach Erlegung, Fehlschuss, erfolgloser Nachsuche auf ein vom Jagdgast krankgeschossenes Stück oder zwölf Jagdansitzen in einer Zeit von sieben Tagen abgegolten. Eine Rückerstattung von gezahltem Zulassungsentgelt, wenn der vorgesehene Jagdeinsatz nicht wahrgenommen wird, erfolgt nicht.

Die Erlegung von schwerkrankem oder nicht von Erlaubnisinhaber:innen krankgeschossenem Wild durch den Erlaubnisinhaber:innen berührt das Recht auf Einzelabschüsse nicht. In einem solchen Fall kann jedoch die Trophäe gegen Zahlung des Jagdbetriebskostenbeitrages erworben werden.

Zur Jagd auf männliches Rot- und Damwild der Altersklassen 3 und 4 ist eine Führung nicht zwingend notwendig. Die Entscheidung trifft die Forstamtsleitung jeweils im Einzelfall. Die Führung ist entgeltpflichtig.

Wildart Altersklasse € / Stück
Rotwild Kälber, Schmal- und Alttiere 50,-
  Hirsche der Altersklasse 1 70,-
  Hirsche der Altersklasse 2 250,- 
  Hirsche der Altersklasse 3 und 4 Geweihgewicht < = 10 kg 2000,-
Geweihgewicht > = 10 kg 3000,-
Damwild Kälber, Schmal- und Alttiere 40,-
  Hirsche der Altersklasse 1 60,-
  Hirsche der Altersklasse 2 200,-
  Hirsche der Altersklasse 3 und 4 Geweihgewicht < = 5 kg 1000,- 
Geweihgewicht > = 5 kg 1500,-
Schwarzwild Frischlinge ab 25 kg und Überläufer 40,-
  Bachen der Altersklasse 2 60,-
  Keiler Altersklasse 2 mind. 300,- €*
Muffelwild Lämmer, Schmalschafe und Schafe 40,-
  Widder Altersklasse 1 70,-
  Widder ab der Altersklasse 2 cm x 10,- €
Rehwild Kitze, Schmalrehe und Ricken 25,-
  Rehböcke Altersklasse 1 40,-
  Rehböcke Altersklasse 2 mind. 100,- €

 

Der Landesforstanstalt obliegt eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften und bei der praktischen Jagddurchführung, vor allem auch in Bezug auf Sicherheit, Tierschutzgerechtigkeit und Wildbrethygiene.

Deshalb fordert die Landesforstanstalt von allen teilnehmenden Jägerinnen und Jägern einmal jährlich den Nachweis des fortbestehenden und hinreichenden Erhalts der Schießfertigkeit.

Geschossen wird, entsprechend  der Jagdprüfungsordnung für Mecklenburg-Vorpommern auf die Rehbockscheibe und auf den laufenden Keiler mit für Schalenwild zugelassenen Büchsenpatronen. Eine Vorgabe der zu erzielenden Treffer und Ringe erfolgt nicht.

Der Nachweis kann sowohl auf allen, für das jagdliche Schießen zugelassenen, Schießständen als auch in Schießkinos erbracht werden. Die Bestätigung erfolgt durch die zuständige Schießleitung in einem Schießnachweisheft. Wir empfehlen die Mitführung mit dem Jagdschein.

Für Jagdgäste ist der Nachweis der Schießfertigkeit Voraussetzung für die Ausübung der Jagd in der Landesforstanstalt.

Verwendung bleifreier Munition

Um eine unbedenkliche Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher von Wildbret ohne bleihaltige Rückstände durch den Beschuss des Wildes zu gewährleisten, ist seit dem Jagdjahr 2014/2015 die Verwendung bleihaltiger Jagdgeschosse in den Verwaltungsjagdbezirken der Landesforst MV nicht mehr gestattet. Dies gilt sowohl für Bedienstete als auch für alle Dritten, die an der Jagd beteiligt werden.

Ansprechpartner

Sachbearbeiter für Waldbau, Zertifizierung, Jagd
Jörg Sündermann
Telefon: 03994 / 235 - 224