Rechte und Pflichten

Welche Konsequenzen ergeben sich aus Waldeigentum?

Waldbesitzende haben das Recht, ihr Waldeigentum im Rahmen der Sozialbindung eigenständig und eigenverantwortlich zu bewirtschaften (§ 7 Abs. 1 LWaldG).

Waldbesitzende haben die Pflicht, ihren Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Walds unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (§ 11 Abs. 2 LWaldG).

Wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion), wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Schutzfunktion) und die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) ist der Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren, seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen (§1 LWaldG). Die Verknüpfung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Walds ist ein Wesensmerkmal moderner Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern.

Landesforst Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen

Privatwaldbesitzer, deren Waldflächen innerhalb eines FFH- oder Vogelschutzgebietes liegen, können für erhöhte Bewirtschaftungsaufwendungen bzw. geminderte Erträge einen Walderschwernisausgleich beantragen.