Anträge und Genehmigungen nach dem Landeswaldgesetz

Die Landesforstanstalt ist als untere Forstbehörde für eine Vielzahl an Genehmigungstatbeständen aus dem Landeswaldgesetz zuständig. Für Anträge und Genehmigungen nach dem Landeswaldgesetz wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Forstamt.

Anträge

Fahrgenehmigungen

Das Befahren nichtöffentlicher Waldwege ist nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. In Ausübung des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens, kann das Befahren von Waldwegen genehmigt werden, soweit es für die Erfüllung der geltend gemachten Aufgaben erforderlich ist.

Der Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegt der Gedanke zu Grunde, dass es sich bei dem entsprechenden Vorhaben um eine Tätigkeit handelt, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt.

Die Hansestadt Rostock und die Nationalparkämter im Land Mecklenburg-Vorpommern stellen für Ihren Zuständigkeitsbereich eigene Fahrgenehmigungen aus.

Das Befahren nichtöffentlich gewidmeter Straßen und Wege im Wald, auch wenn nicht jeder Waldweg beschildert ist, ist nicht erlaubt.

teaser-kompensationspool

Waldkompensations­pools

Sowohl bei Waldumwandlungen als auch für Ersatzaufforstungen werden für die Bewertung der forstrechtlichen Kompensation Waldpunkte ermittelt. Waldpunkte, die bei Waldumwandlungen entstehen, müssen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann neben einer direkten Ersatzaufforstung auch über die Waldpunkte aus bereits anerkannten Waldkompensationspools erfolgen.

Das Verfahren zur Bildung eines Waldkompensationspools ist zweistufig:

1.    Zustimmung
Soll eine Erstaufforstungsfläche mit bereits erteilter Erstaufforstungsgenehmigung eine Waldkompensationspoolfläche werden, so muss vor der Aufforstung ein Antrag auf Zustimmung eines Waldkompensationspools für die Fläche beim zuständigen Forstamt gestellt werden. Das Forstamt prüft den Antrag und leitet ihn an das Fachgebiet Forsthoheit weiter. Das Fachgebiet Forsthoheit erstellt nach Prüfung des Zustimmungsantrages einen Zustimmungsbescheid, welcher die Anzahl der möglichen Waldpunkte enthält. Dieser berechtigt noch nicht zum Verkauf der Waldpunkte. Mit der Aufforstung der Fläche darf erst begonnen werden, wenn der Zustimmungsbescheid durch die Forstbehörde erteilt wurde.

2.    Anerkennung
Sobald die bepflanzte bzw. bestockte Fläche vermessen wurde, kann der Inhaber des Waldkompensationspools den Antrag auf Anerkennung mit allen notwendigen Unterlagen und der digitalen Vermessung bei dem zuständigen Forstamt stellen. Das Forstamt prüft, ob die Aufforstung ordnungsgemäß erfolgt ist und leitet den Antrag sowie alle Unterlagen an das Fachgebiet Forsthoheit weiter. Das Fachgebiet Forsthoheit erstellt nach Prüfung aller Unterlagen den Anerkennungsbescheid, welcher die verbindliche Anzahl der verkaufsfähigen Waldpunkte enthält. Mit erteilter Anerkennung können die Waldpunkte für den Handel freigegeben werden.